Nachlasssicherung


Nachlasssicherung


Die Ortsgerichtsvorsteherin oder der Ortsgerichtsvorsteher soll bis zur Annahme der Erbschaft die zur Sicherung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen treffen, wenn

  • hierzu ein Bedürfnis besteht
  • die Erben unbekannt sind oder
  • ungewiss ist, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben.


Sterbefallsanzeige

Jeder Todesfall ist dem Standesamt anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind Familienangehörige, derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, oder jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war.

Hilfestellung bei der Sterbefallanzeige leisten häufig Krankenhäuser oder Bestattungsunternehmen.

Die Todesanzeige wird vom Standesamt an das Nachlassgericht übersandt. Wenn sie bereits genaue Angaben zu den Angehörigen des Verstorbenen, zu vorhandenem Grundbesitz und bestehenden letztwilligen Verfügungen enthält, erleichtert und beschleunigt dies ein eventuell nachfolgendes Nachlassverfahren.

Zusätzlich erfolgt in Hessen eine Sterbefallanzeige von Amts wegen. Diese Aufgabe nimmt das örtlich zuständige Ortsgericht wahr.


Erbschaftsannahme bzw. Erbschaftsausschlagung

Der Nachlass, d. h. sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, geht mit dem Tod automatisch auf den Erben über. Eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft muss der Erbe nicht erklären.

Vielmehr muss derjenige, der nicht Erbe werden will, die Erbschaft ausdrücklich ausschlagen. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

In Hessen kann diese schriftliche Erklärung beim Ortsgericht öffentlich beglaubigt und dann an das Amtsgericht abgesandt werden.


Wichtige Frist!
Die regelmäßige Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis des Erben vom Erbfall. In der Praxis wird diese Frist von den Amtsgerichten strikt eingehalten. Daher ist eine rechtzeitige Entscheidung über die Ausschlagung einer Erbschaft von großer Bedeutung. Hierbei gilt, daß die Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft innerhalb dieser Frist wirksam beim Amtsgericht eingegangen sein muss.

Besteht Unklarheit über den Erben (z. B. weil er oder sein Aufenthalt unbekannt ist) und liegt ein Fürsorgebedürfnis vor, können das Ortsgericht bzw. das Nachlassgericht Maßnahmen zur Nachlasssicherung ergreifen.


Eröffnung von Testamenten

Die Eröffnung von Testamenten, die sich in der besonderen amtlichen Verwahrung eines Gerichts befinden, sowie die Eröffnung von Erbverträgen ist durch Verwaltungsvorschriften sichergestellt.

Hierbei stellt die Sterbefallanzeige der Ortsgerichte sicher, daß auf ein Testament in amtlicher Verwahrung frühzeitig hingewiesen wird und die Eröffnung schnell geschehen kann.

Handschriftliche Testamente, die sich in Händen einer Privatperson befinden, müssen unbedingt beim Nachlassgericht abgeliefert werden. Diese Pflicht gilt für jeden, der ein Testament in Händen hat und ist gesetzlich im BGB festgelegt. Die Herausgabe kann vom Nachlassgericht erzwungen werden. Eine Unterdrückung von Testamenten ist strafbar.

Das Nachlassgericht eröffnet die letztwilligen Verfügungen in einem Termin. Beteiligte, welche bei der Eröffnung des Testaments oder Erbvertrags nicht zugegen waren, werden von dem sie betreffenden Inhalt in Kenntnis gesetzt. Insbesondere werden neben den Begünstigten auch diejenigen benachrichtigt, die ohne das Vorhandensein der letztwilligen Verfügung gesetzliche Erben geworden wären.
Weitere Maßnahmen trifft das Nachlassgericht nicht.