Allgemeinverfügung
der Stadt Lollar zur Erhebung der Grundsteuer C auf dem Gebiet der Stadt Lollar zum 01.01.2026 vom 11.12.2025
Die Stadt Lollar hat auf der Grundlage der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), des § 13 des Hessischen Grundsteuerge-setzes (HGrStG) vom 24.12.2021 (GVBl. 2021 S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 27. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 22), die Satzung über die Festsetzung des geson-derten Hebesatzes für die Grundsteuer C vom 11.12.2025, bekanntgemacht durch amtliche Bekanntmachung vom 19.12.2025, erlassen.
Nach § 13 Abs. 5 HGrStG in der derzeit geltenden Fassung sind die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage sowie das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz Grundsteuer C bezieht, jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjah-res von der Stadt zu bestimmen, in einer Karte auszuweisen und öffentlich bekannt zu geben. Die städtebaulichen Erwägungen sind nachvollziehbar darzulegen und die Wahl des Gemein-degebietes, auf das sich der gesonderte Hebesatz beziehen soll, zu begründen.
Nach § 13 Abs. 5 HGrStG i.V.m. § 1 der vorgenannten Hebesatzsatzung für die Grundsteuer C, beides in derzeit geltender Fassung, ergeht hiermit folgende
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